Frist für Betriebskosten- / Nebenkostenabrechnung
Vermieter müssen die Betriebskostenabrechnung für das abgelaufene Jahr bis zum 31. Dezember des Folgejahrs bei ihren Mietern einreichen. Rechnet der Vermieter nicht nach Kalenderjahr ab, muss die Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode zugestellt sein. Trifft diese später ein, muss der Mieter nichts nachzahlen, eventuelle Überschüsse können dennoch nachgefordert werden. Ausnahme bilden hierbei nicht vom Vermieter zu vertretende Härtefälle.
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